Neues Timeshare Gesetz
Das neue Time Sharing-Gesetz Am 07.07.2012 wurde das Gesetz 4/2012 vom 06.07.2012 über die Teilzeitnutzungsverträge von Wohngebäuden u. a. verabschiedet. Dieses Gesetz setzt die europäischen Richtlinien im nationalen Recht um. Das Gesetz setzt einen vorausgegangenen Real Decreto Ley (RDL 8/2012) außer Kraft, welches seinerseits das Gesetz 42/1998 außer Kraft gesetzt hatte. Es trat am 08.07.2012 in Kraft. Dieses Gesetz führt insbesondere wichtige Sanktionen für den Fall der Nichterfüllung der gesetzlichen Informationspflichten seitens des Unternehmers ein. In diesem Fall ist der Verbraucher berechtigt, die vertragliche Beziehung zu kündigen. Dafür reicht es, die Zustellung der Willenserklärung an den Unternehmern, in der festgestellt wird, welche Information dem Verbraucher nicht oder nicht in ausreichender Masse zur Verfügung gestellt wurde, nachzuweisen. Die Beweislast betreffend das Vorhandensein und den Umfang der erteilten Auskunft trägt das Unternehmen. Dieses Recht besteht unbeschadet des Rechts vom Vertrag Abstand zu nehmen, das bereits im Gesetz enthalten ist; gleichfalls unbeschadet sonstiger gesetzlicher Sanktionen. 7 Die Anwendbarkeit dieses Gesetzes setzt die Geltung des spanischen Rechts voraus. Da die Teilnutzungsverträge in der Regel einen internationalen Bezug haben, ist zunächst zu klären, welche Rechtsordnung zu dem konkreten Rechtsverhältnis anwendbar ist. Im Allgemeinen, bei Verträgen mit internationalem (europäischem) Bezug ist die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I) anwendbar. Dies führt dazu, dass dieses neue Gesetz in grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der EU zur Anwendung kommt, wenn die Immobilie in Spanien belegen ist, wenn der Verbraucher den Wohnsitz in Spanien hat, oder wenn die Vertragsparteien eine Rechtswahl zu Gunsten des spanischen Rechts getroffen haben.
Nichtigkeit der Jahresgebühren bei Club La Costa Vacation Club
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Nichtigkeit derJahresgebühren bei Club La Costa Vacation Club Endlich ist es bestätigt: Das für den Club La Costa örtlich zuständige Gericht in Fuengirola hat mit Urteil vom 27.12.2011 entschieden, dass – wie von uns als Klägern dargelegt – die Gebührenberechnung beim Club La Costa gesetzeswidrig und damit nichtig ist. Dem lag ein Vertrag aus dem Jahr 2000 über den Ankauf von Punkten im “Vacation Club” zu Grunde, bei dem danach dann jeweils ganz andere als ursprünglich festgelegte Beträge für die Urlaubspunkte etc. einverlangt worden waren. Das Gericht stellt heraus, dass die Erhöhungen nicht höher sein dürfen als diejenigen des Verbraucherpreis-indexes und insoweit auch schon anders lautende Bestimmungen des Vertrages selbst ungültig sind. Das Urteil wird, sobald es rechtskräftig wird, enorme Auswirkungen haben, und zwar nicht nur für Nutzer des “Vacation Clubs”, sondern auch der anderen Ferienwohnrechte, die in ähnlicher Weise mißbräuchlich von den Clubs und Ferienanlagen zu Lasten der Urlauber ausgebeutet werden.
Enteignung von Timeshare
Immer häufiger werden Timesharer mit der Nachricht konfrontiert, von heute auf morgen ihr Timesharingrecht nicht mehr nutzen zu können und es zu verlieren, da die Timesharinganlage einfach verkauft wird, ohne dass die Rechte der Timesharer berücksichtigt worden sind (bestes Beispiel: Todtmooser Hof in Deutschland) oder eine Auflösung der Timesharinggemeinschaft erfolgen soll. Hintergrund ist meist das Profitstreben der Eigentümer der Timesharinganlagen, ohne Beteiligung der Timesharer ein weiteres Mal Geld zu verdienen. In anderen Fällen passiert es jedoch auch, dass im Hinblick auf die Tatsache, dass zahlreiche Timesharer schon jahrelang keine Unterhaltszahlungen (Servicegebühren etc.) nicht mehr leisten der Betrieb der Timesharinganlage nicht mehr aufrecht erhalten werden kann (zahlreiche aktuelle Beispiele gibt es bei Anlagen in Griechenland und Spanien / Gran Canaria.
Wir raten unseren Mandanten grundsätzlich, keine Unterhaltszahlungen mehr zu leisten, wenn ihnen rechtliche Ansprüche vor allem auf Schadensersatz (Rückabwicklung der Verträge) zu stehen. Diese sind häufig schon in der Vertragsanbahnung begründet, da die Timesharingrechte meist völlig überteuert verkauft wurden und die Verträge intransparent sind. In diesem Falle sind die Verträge nichtig, so dass dann auch keine weiteren Zahlungen mehr an Unterhalt etc. geschuldet sein können (das ist aber kein Automatismus, da es sehr unterschiedliche rechtliche Konstruktionen gibt). In jedem Fall sollte geprüft werden, welche weiteren Rechte und Pflichten auf die Timesharer bei derartigen Fällen auf diese zukommen. Keinesfalls sollte es sich ein Timesharer gefallen lassen, dass er entschädigungslos „enteignet“ werden soll. Hier empfehlen wir unseren Mandanten auch ein Vorgehen gegen die verantwortlichen Personen solcher Timesharinganlagen.
Ferien per «Timesharing»: Zahlen ohne Ende
Am Strand wird ein Ehepaar zu einer «Hotelbesichtigung» mit Apéro eingeladen. In lockerer Atmosphäre unterschreibt das Paar einen Vertrag und bezahlt 9000 Franken. Zu Hause wird klar: Das Geld ist verloren.«Ich hatte keine Ahnung, worauf wir uns einlassen», erzählt Christine Iten (Name geändert). Normalerweise sei sie eher skeptisch. Doch als sie und ihr Mann am Strand zu einer Hotelbesichtigung eingeladen worden seien, habe sie an nichts Böses gedacht.
Did you sign a Spanish Timeshare Contract after 1996?
A new court ruling coming out of the Spanish court system is likely to set in motion a snow storm of pre-action letters seeking compensation for the mis-selling of timeshare in Spain.
FOCUS Magazin | Nr. 48 (2015)
Das Landgericht Wiesbaden hat eine zwielichtige Schutzvereinigung verurteilt, die Opfer von Time-Sharing-Verträgen einfach ein zweites Mal abkassierte.